Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Incentive Promotions B.V. Incentive Promotions B.V. ist bei der Handelskammer unter der Nummer
30080188 eingetragen. Incentive Promotions B.V. hat ihren Sitz am Pieter Braaijweg 101 in Amsterdam. Incentive Promotions B.V ist ein Handelsname von Incentive Europe B.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig für alle Lieferungen seit 1. Januar 2003


1. Begriffsbeschreibungen


1.1 Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die mit Incentive Promotions BV einen Vertrag über die Lieferung von Produkten und/oder das Ausführen von Diensten eingeht.

1.2 Vertrag: jeder Vertrag, sowohl schriftlich, mündlich als auch elektronisch, der zwischen Incentive Promotions BV und Auftraggeber zustande kommt, jede diesbezügliche Änderung und/oder Ergänzung sowie alle Handlungen zur Vorbereitung und Ausführung.

1.3 Produkte und Dienste: der Gegenstand eines oder mehrerer Verträge.
Also sowohl vom Lieferanten zu liefernde Sachen als auch Dienste, wozu Empfehlungen und kreative Äußerungen gehören.

1.4 Offerten, Angebote: Vorschläge von Incentive Promotions BV für den Auftraggeber zum Eingehen eines Vertrages.

1.5 Auftragsbestätigung: eine von Incentive Promotions BV verschaffte schriftliche Erklärung, dass mit dem Auftraggeber ein Vertrag geschlossen wurde.

1.6 Nutzer; derjenige, der diese allgemeinen Lieferbedingungen nutzt. In diesem Fall Incentive Promotions BV oder ein in ihrem Namen berechtigter Mitarbeiter.


2. Anwendbarkeit


2.1 Diese Bedingungen finden auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Einhaltung aller zwischen dem Auftraggeber und Incentive Promotions BV geschlossenen Verträge Anwendung.

2.2 Die allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder Klauseln des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2.3 Änderungen und/oder Ergänzungen von Bestimmungen im ursprünglichen Vertrag bedürfen der Schriftform.


3. Offerten, Angebote, Vertrag


3.1 Alle Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind für den Lieferanten unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist, und beruhen auf einer Lieferung unter normalen Bedingungen und zu den üblichen Geschäftszeiten.

3.2 Wird das unverbindliche Angebot angenommen, so hat der Lieferant das Recht, das Angebot binnen zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

3.3 Alle Angaben von Incentive Promotions BV von Spezifikationen und anderen Kennzeichnungen von Produkten/Diensten wurden mit großer Sorgfalt gemacht. Incentive Promotions BV kann jedoch nicht gewährleisten, dass es diesbezüglich keine Abweichungen gibt.

3.4 Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und andere dem oder vom Lieferanten verschaffte Angaben verstehen sich vorbehaltlich unangekündigter Änderungen und sind für den Lieferanten nicht bindend. Selbstverständlich zählt angeliefertes Art-work nicht hierzu. Siehe diesbezüglich auch Artikel 7 und 9.

4. Preise, Tarife

4.1 Weicht die Angabe (in nebensächlichen Punkten) von dem in die Offerte aufgenommenen Angebot ab, so ist Incentive Promotions BV nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht dieser abweichenden Annahme gemäß zustande, es sei denn, Incentive Promotions BV gibt ein anderes an.

4.2 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Incentive Promotions BV nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Sachen zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.

4.3 Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

4.4 Der von Incentive Promotions BV angegebene Preis gilt ausschließlich für die Leistung gemäß den im Vertrag festgelegten Spezifikationen.

4.5 Als niederländisches Unternehmen können wir lediglich den Import in die Niederlande abwickeln, nicht aber den Import in andere Länder und die damit verbundenen Verpflichtungen.

4.6 Wurde zwischen Incentive Promotions BV und dem Auftraggeber kein Preis vereinbart, dann gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise, Tarife und/oder Nachkalkulationen.

4.7 Ein als Schätzung genannter Preis ist nicht bindend.

4.8 Incentive Promotions BV kann ihre Preise und Tarife jederzeit anpassen. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen gelten die vereinbarten Preise nur für den betreffenden Vertrag.


5. Bezahlung


5.1 Incentive Promotions B.V. arbeitet stets mit einer Voranzahlung von 100%. Hierfür erhält der Käufer eine gesonderte Rechnung und diese ist zu begleichen, nachdem der Käufer seine Freigabe zum finalen Muster erteilt.

5.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind auf ein von Incentive Promotions BV anzugebendes Konto zu überweisen, sofern nicht schriftlich ein anderes vereinbart wurde.

5.3 Incentive Promotions BV ist berechtigt, bei einer vereinbarten Leistung in Teilen nach der Lieferung eines jeden Teils diesen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Kosten für den gesamten Vertrag können von Incentive Promotions BV auch mit einemmal in Rechnung gestellt werden.

5.4 Bei nicht fristgemäßer oder nicht korrekter Bezahlung (im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels) ist der Auftraggeber außer dem geschuldeten Betrag und den Zinsen darüber zur vollständigen Erstattung sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros, gehalten. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Gesamtsumme mit einem Minimum von EUR 50 festgesetzt.

5.5 Jede Bezahlung durch Auftraggeber dient in erster Linie der Begleichung der Kosten, der Zinsen und danach der fälligen Rechnungen, welche am längsten offenstehen, auch wenn der Auftraggeber ausdrücklich angibt, dass sich die Bezahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

5.6 Im Fall von Auflösung, Konkurs, Pfändung oder Zahlungsaufschub von Käufer sind die Forderungen von Nutzer an den Käufer unverzüglich fällig.

5.7 Nutzer hat das Recht, die von Käufer gemachten Bezahlungen in erster Linie zur Verringerung der Kosten, daraufhin der angefallenen Zinsen und schließlich der Gesamtsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
Nutzer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot verweigern, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge für die Anrechnung anweist.
Nutzer kann die vollständige Tilgung der Gesamtsumme verweigern, wenn dabei nicht zugleich die angefallenen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden.

6. Bezahlung (2)

6.1 Sofern nicht schriftlich ein anderes vereinbart wurde und unbeschadet des im folgenden Absatz Bestimmten, haben Bezahlungen an Lieferanten netto binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen; diese Frist gilt als Ausschlussfrist.

6.2 Sofern nicht schriftlich ein anderes vereinbart wurde, dienen alle Bezahlungen von Kunde ungeachtet ihrer Form in erster Linie der Verringerung der Kosten, daraufhin der angefallenen Kosten und schließlich der Gesamtsumme der noch offenen Rechnungen.

6.3 Jegliche Form von Verrechnung ist ohne ausdrücklichen schriftlichen Vertrag untersagt.

6.4 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor einer (Fortsetzung der) Lieferung eine nach seinem Urteil ausreichende Vorauszahlung oder Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungspflichten von Kunde zu verlangen, wobei Lieferant berechtigt ist, weitere Lieferungen auszusetzen, wenn Kunde diesem Verlangen nicht nachkommt, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde und unbeschadet des Rechts von Lieferant auf Forderung von Schadenersatz aufgrund zu später oder unterlassener Ausführung des Vertrages.

6.5 Bezahlt Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so ist er von Rechts wegen in Verzug und hat Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, ihm ab dem Fälligkeitsdatum der unbeglichenen Rechnung/en Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz mit einem Mindestzinssatz von 12 % per Jahr über den Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.

6.6 Alle von Lieferant zu machenden außergerichtlichen Inkassokosten gehen auf Rechnung von Kunde und werden im Verhältnis des offenstehenden Betrags auf die hierunter angegebene Weise berechnet, mit der Maßgabe, dass diese
mindestens € 70,- betragen werden. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden über die zu fordernde Gesamtsumme berechnet, und zwar wie folgt:
über die ersten € 3.000,- 15 %, über die Differenz bis € 6.000,- 10 %, über die Differenz bis € 15.000,- 8 %, über die Differenz bis € 60.000,- 5 %, über die Differenz über € 60.000,- 3 %.
6.7: Gerät Kunde in Verzug, so sind ab diesem Zeitpunkt all seine bei Lieferant offenstehenden Forderungen unverzüglich fällig.

7. Lieferung

7.1 Der Lieferant ist lediglich dazu gehalten, dem Kunden vorab eine Druckfahne zur Genehmigung zu senden, wenn dies vor Auftragserteilung vom Kunden schriftlich ausbedungen wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden spätestens fünf Wochen nach Eingang des Auftrags für die zu reproduzierenden Materialien eine Druckfahne vorzulegen, die als genehmigt gilt, wenn der Kunde darauf nicht binnen zwei Werktagen schriftlich reagiert hat.

7.2 Alle infolge einer fehlerhaften Anlieferung durch den Käufer zusätzlich zu machenden Kosten für das Druckwerk oder im Zusammenhang damit werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den vereinbarten Preisen inbegriffen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart.

7.3 Der Käufer sorgt dafür, dass alle Angaben, wovon Incentive Promotions BV angibt, dass sie erforderlich sind, oder wovon Käufer angemessenerweise wissen müsste, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Incentive Promotions BV rechtzeitig verschafft werden. Wurden dem Nutzer die für die Ausführung des Vertrags benötigten Angaben nicht rechtzeitig verschafft, so hat Lieferant das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die sich aus der Verzögerung ergebenden zusätzlichen Kosten dem Käufer zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.

7.4 Nutzer haftet für keinerlei Schäden infolge der Nutzung von vom Käufer verschafften fehlerhaften und/oder mangelhaften Angaben, es sei denn, diese Fehler- oder Mangelhaftigkeit hätte dem Nutzer ersichtlich sein müssen.

7.5 Wurde eine phasenweise Ausführung eines Vertrages vereinbart, so kann Nutzer die Ausführung der Teile der folgenden Phase aussetzen, bis Käufer die Resultate der dieser vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

7.6 Werden von Nutzer oder von vom Nutzer eingeschalteten Dritten im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort von Käufer oder an einem vom Käufer angewiesenen Standort ausgeführt, so sorgt Käufer kostenlos für die von diesen Mitarbeitern angemessenerweise gewünschten Anlagen und Einrichtungen.

7.7 Käufer schützt Incentive Promotions BV vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schäden erleiden, die dem Käufer zurechenbar sind.

7.8 Der Auftraggeber ist gehalten, an der Lieferung kraft Vertrages vollumfänglich mitzuwirken. Der Auftraggeber ist auch ohne diesbezügliche Mahnung in Verzug, wenn er am Zustandekommen eines oder mehrerer zu liefernder Produkte und/oder Dienste nicht mitwirkt, diese nicht in Empfang nimmt oder nicht akzeptiert.

7.9 Jede Lieferung durch Incentive Promotions BV an den Auftraggeber, bei der ein Urheberrecht übertragen wird, erfolgt unter einem Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber allen Pflichten kraft Vertrages Genüge getan hat, einschließlich des Begleichens von Zinsen und Kosten.

8. Lieferfrist

8.1 Eine von Incentive Promotions BV angegebene Lieferfrist ist lediglich ein Richtwert.

8.2 Die Bindung von Incentive Promotions BV an eine Ausschlussfrist verfällt, wenn der Auftraggeber eine oder mehrere Änderungen der Spezifikationen des Auftrags vorzunehmen wünscht.

8.3 Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrages durch Incentive Promotions BV gehalten, alles zu tun, was angemessenerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine fristgemäße Lieferung zu ermöglichen, auch wenn der Auftraggeber dafür Aktivitäten außerhalb normaler Geschäftszeiten auszuführen hat.

8.4 Bei Nichteinhaltung des im vorigen Absatz dieses Artikels Bestimmten ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht mehr bindend und befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ohne dass dafür eine schriftliche Inverzugsetzung durch Incentive Promotions BV erforderlich wäre. Incentive Promotions BV ist dann, unbeschadet der ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechte, befugt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Auftraggeber dieses Versäumnis wiedergutmacht. Danach wird Incentive Promotions BV den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.

8.5 Wird die Lieferung aufgrund höherer Gewalt vollständig oder teilweise verhindert, so ist Lieferant berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, aufzulösen und die Bezahlung der bis dahin schon ausgeführten Teile zu fordern, ohne dabei gegenüber Kunde zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein

8.6 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden - auch wenn dieser beim Zustandekommen des Vertrags absehbar war -, der die Ausführung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert, sowie, insofern dies darin noch nicht inbegriffen ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsniederlegung, Ausschluss von Arbeitern, Transportschwierigkeiten, Brand oder schwerwiegende Störungen im Betrieb von Lieferant oder seinen Zulieferern.

8.7 Lieferant behält sich das Recht vor, im Fall von eigens für den Kunden bzw. von zusammengestellten Produkten maximal ± 10 % der vereinbarten Menge zu liefern und in Rechnung zu stellen.
8.8 Der Versand von Gütern durch Lieferant in Teilen ist nach ordentlicher vorheriger Absprache gestattet, wobei jede Sendung gesondert fällig ist.
Außer wenn dies angemessenerweise geboten ist, bewirkt die Überschreitung einer Lieferfrist kein Recht für den Vertragspartner zur Auflösung des Vertrags, Aussetzung seiner Pflichten oder Schadenersatz.

9. Entwürfe, Modelle usw.

9.1, Alle Zeichnungen, Skizzen, Schemata, Muster, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, die von Lieferant gehandhabt werden, bleiben, auch wenn sie dem Kunden übergeben wurden, im Eigentum von Lieferant und dürfen daher, vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Einwilligung von Lieferant, zu keinem anderen Zweck als zur Ausführung des Vertrags zwischen Lieferant und Kunde genutzt werden.

9.2 Kunde schützt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter bezüglich der im vorigen Absatz genannten, von Kunde stammenden Güter bezüglich Rechten an geistigem Eigentum.

9.3 Auch ohne einen Vertrag zur Lieferung von Gütern oder zur Ausführung von Diensten ist Incentive Promotions BV berechtigt, Kosten für Sachen wie Proben, Druckfahnen, Anlaufkosten und sonstige angemessenerweise gemachte Kosten in Rechnung zu stellen.

10. Inhalt und Änderungen des Vertrages

10.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko an Missverständnissen über den Inhalt und die Ausführung des Vertrages, wenn diese von Incentive Promotions BV nicht, nicht korrekt, nicht fristgemäß oder nicht vollständig empfangenen Spezifikationen oder anderen Mitteilungen anzulasten sind.

10.2 Vereinbaren Parteien, dass der Vertrag geändert und/oder ergänzt wird, kann der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung davon beeinflusst werden. Nutzer setzt den Käufer darüber so schnell wie möglich in Kenntnis.

10.3 Hat die Änderung und/oder Ergänzung finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen, so wird Nutzer den Käufer darüber vorab informieren.

11. Stornierung

11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag binnen zwei Tagen zu stornieren. Eine eventuelle Rückerstattung der von Incentive Promotions BV empfangenen Zahlungen erfolgt stets unter Abzug aller angemessenerweise gemachten Kosten.

11.2 Im Falle höherer Gewalt ist Incentive Promotions BV jederzeit berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

12. Auflösung des Vertrags, Verzug

12.1 Genügt Auftraggeber einer sich für ihn aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Incentive Promotions BV ergebenden Pflicht nicht oder nicht fristgemäß, so befindet sich Auftraggeber ohne Inverzugsetzung in Verzug und ist Incentive Promotions BV berechtigt, die Ausführung aller geschlossenen Verträge mit diesem Auftraggeber unverzüglich auszusetzen oder vollständig oder teilweise aufzulösen.

12.2 Im Fall von (vorläufigem) Zahlungsaufschub, Konkurs, Stilllegung oder Auflösung der Firma oder Organisation von Auftraggeber sind alle Verträge mit Auftraggeber von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, Incentive Promotions BV teilt dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist mit, die Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon zu fordern. In diesem Fall ist Incentive Promotions BV berechtigt, ohne Inverzugsetzung die Ausführung des/der betreffenden Vertrages/Verträge auszusetzen, bis die Bezahlung in hinreichendem Maße sichergestellt ist.

13. Prüfung, Rügen, Garantie und Reklamationen

13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 48 Stunden nach Lieferung zu prüfen, ob Incentive Promotions BV den Vertrag ordentlich erfüllt hat, und ist ferner gehalten, Incentive Promotions BV unverzüglich, jedoch spätestens binnen zwei Tagen, schriftlich oder per E-Mail darüber in Kenntnis zu setzen, wenn das Gegenteil der Fall zu sein scheint. Eine Rüge gilt erst nach schriftlicher oder per E-Mail erfolgter Bestätigung des Erhalts der Rüge als von Incentive Promotions B.V. akzeptiert.

13.2 Incentive Promotions BV ist jederzeit berechtigt, eine neue anstelle einer früheren Leistung zu erbringen.
13.3 Die Erfüllung des Vertrages gilt zwischen Parteien als ordnungsgemäß, wenn es der Auftraggeber unterließ, die Prüfung und/oder Mitteilung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels rechtzeitig vorzunehmen.

13.4 Die Leistung von Incentive Promotions BV gilt in jedem Fall als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber das Gelieferte oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet, verarbeitet oder Dritten geliefert oder bereitgestellt hat.

13.5 Hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage nach Ausstellungsdatum oder spätestens acht Tage nach Empfang der Rechnung von Incentive Promotions BV keine schriftliche Bemerkung über den berechneten Preis gemacht, so gilt dieser als genehmigt.

13.6 Incentive Promotions BV gewährt für die von ihr gelieferten Sachen eine Garantie gemäß den Garantiebestimmungen des betreffenden Herstellers und/oder Lieferanten. Weist ein Artikel während des Garantiezeitraumes Mängel auf, so ist Incentive Promotions B.V. die Reklamation einschließlich erforderlicher Kaufbelege vorzulegen. Kosten und Risiko für diesen Transport sind für Rechnung von Auftraggeber/Käufer.

13.7 Von Lieferant als von schlechter Qualität anerkannte Güter werden von ihm entweder ersetzt oder es wird von ihm der Kaufbetrag dafür gutgeschrieben, und zwar unter Ausschluss irgend einer Art von (zusätzlicher) Schadenersatzpflicht.

14. Haftung

14.1 Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von Kunde oder leitenden Angestellten von Lieferant haftet Lieferant nicht für Kosten, Schäden oder Belange, die infolge der Handlungen oder Unterlassungen vorgenannter Personen oder anderer Angestellter von Lieferanten oder von Personen, die Lieferant für die Ausführung des Vertrages einsetzte, entstanden sind.

14.2 Jegliche Haftung durch Lieferant für Betriebsschäden oder andere mittelbare Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3 Nutzer haftet nicht für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfall, Einsparungsausfall und Schäden durch Betriebsstörungen.

14.4 Nach Empfang der Güter werden alle Risiken auf Kunden übertragen.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

15.1 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Incentive Promotions B.V. nicht berechtigt, seine Rechte kraft Vertrages Dritten zu übertragen.

15.2 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Incentive Promotions B.V. nicht berechtigt, seine Pflichten kraft Vertrages Dritten zu übertragen.

16. Anwendbares Recht, Streitigkeiten

16.1 Alle aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder aus Verträgen entstehenden Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht vorgelegt, mit der Maßgabe, dass Incentive Promotions BV das Recht hat, Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, eventuell gleichzeitig, bei anderen zuständigen Gerichten anhängig zu machen.

16.2 Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen teilweise oder vollständig anwendbar sind, findet das Recht der Niederlande Anwendung.

16.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein anderes vereinbart wurde, verfallen alle rechtlichen Forderungen, wozu diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden Anlass geben, nach Ablauf eines Jahres ab dem Lieferdatum.

Incentive Promotions B.V.


Was sagen unsere Kunden?

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alles bestens

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